Art. 7 Bestimmung der abzurechnenden OTC-Derivate
1 Bei Bewilligung einer schweizerischen oder Anerkennung einer ausländischen zentralen Gegenpartei bestimmt die FINMA, welche der von der zentralen Gegenpartei abgerechneten Derivate der Abrechnungspflicht unterliegen. Sie berücksichtigt bei der Bestimmung der Abrechnungspflicht die Kriterien nach Artikel 6 Absatz 2 sowie internationale Standards. 2 Rechnet die zentrale Gegenpartei nach der Bewilligung oder Anerkennung zusätzliche Derivatekategorien ab, so meldet sie diese der FINMA. 3 Sie hat der FINMA auf Aufforderung alle Informationen zu liefern, die diese benötigt, um die Bestimmung der abzurechnenden Derivatekategorien vorzunehmen. |