Art. 9 Fristenberechnung
(Art. 123 Abs. 1 FinfraG) 1 Berechnet sich eine Frist nach Börsentagen, so beginnt sie am ersten Börsentag nach dem auslösenden Ereignis zu laufen. 2 Berechnet sich eine Frist nach Wochen, so endet sie in der letzten Woche an dem Tag, der namensgleich ist mit dem Tag, an dem das auslösende Ereignis stattfand. Ist dieser Tag kein Börsentag, so endet die Frist am nächsten Börsentag. 3 Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der zahlengleich ist mit dem Tag, an dem das auslösende Ereignis stattfand. Fehlt dieser Tag, so endet sie am letzten Tag des letzten Monats; ist dieser Tag kein Börsentag, so endet die Frist am nächsten Börsentag. 4 Börsentage sind Tage, an denen die betreffende Börse in der Schweiz gemäss ihrem Handelskalender für den börslichen Handel zur Verfügung steht. |