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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019)
Art. 1
Gegenstand
(Art. 1 und 157 FinfraG)
Diese Verordnung regelt namentlich:
a.
die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzmarktinfrastrukturen;
b.
die Pflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Handel mit Derivaten;
c.
die Offenlegung von Beteiligungen;
d.
die öffentlichen Kaufangebote;
e.
die Ausnahmen von den Verboten des Insiderhandels und der Marktmanipulation.