Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 108 Beginn der Pflicht
(Art. 112 FinfraG) Die Pflicht, ein Derivatgeschäft nach Artikel 112 FinfraG über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem zu handeln (Plattformhandelspflicht), gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem sie die FINMA für das betreffende Derivatgeschäft bekannt macht:
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