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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019)

Art. 23 Nichtdiskretionäre Regeln

(Art. 26 und 42 Fin­fraG)

Als nicht­dis­kre­tio­när gel­ten Re­geln, die dem Han­dels­platz oder dem Be­trei­ber ei­nes or­ga­ni­sier­ten Han­dels­sys­tems bei der Zu­sam­men­füh­rung von An­ge­bo­ten kei­nen Er­mes­sens­spiel­raum ein­räu­men.