Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 25 Genehmigung von Reglementen
(Art. 27 Abs. 4 FinfraG) 1Bei der Genehmigung von Reglementen prüft die FINMA insbesondere, ob diese:
2Die FINMA kann vor ihrem Entscheid die Wettbewerbskommission konsultieren. Diese äussert sich dazu, ob die Reglemente wettbewerbsneutral sind und wettbewerbsbehindernde Absprachen begünstigen oder nicht. |