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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019)
Art. 26Organisation des Handels
(Art. 28 FinfraG)
Der Handelsplatz legt Verfahren fest, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Effekten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.