Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 32 Überwachung des Handels
(Art. 31 Abs. 2 FinfraG) 1Die Handelsüberwachungsstelle muss über die für ihre Aufgaben angemessenen Systeme und Ressourcen verfügen. 2Die Funktion der Handelsüberwachungssysteme muss auch bei erhöhtem Datenvolumen ohne Einschränkung gewährleistet sein. 3Die Handelsüberwachungsstelle überwacht den Handel so, dass Verhaltensweisen nach den Artikeln 142 und 143 FinfraG unabhängig davon, ob sie auf manuellen, automatisierten oder algorithmischen Handel zurückzuführen sind, aufgedeckt werden können. |