Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 34 Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem
(Art. 36 FinfraG) 1Das multilaterale Handelssystem gewährleistet, dass alle zum Handel zugelassenen Effekten fair, effizient und ordnungsgemäss gehandelt werden können. 2Bei Derivaten stellt es insbesondere sicher, dass die Ausgestaltung des Derivatehandels eine ordnungsgemässe Kursbildung ermöglicht. 3Das multilaterale Handelssystem trifft die Vorkehrungen, die notwendig sind, um die von ihm zum Handel zugelassenen Effekten auf Erfüllung der Zulassungsanforderungen hin zu überprüfen. |