Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 39 Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten
(Art. 44 FinfraG) 1Der Betreiber eines organisierten Handelssystems erlässt Regeln zur Organisation des Handels und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften sowie den Ablauf des Handels. 2Er führt chronologische Aufzeichnungen über sämtliche im Rahmen des organisierten Handelssystems getätigten Aufträge und Geschäfte. 3Bei Vertragsabschlüssen nach diskretionären Regeln dürfen sich deckende Kundenaufträge nur zusammengeführt werden, wenn die bestmögliche Erfüllung gewährt werden kann. Ausnahmen sind nur zulässig, sofern die betroffenen Kundinnen und Kunden ausdrücklich auf eine bestmögliche Erfüllung verzichtet haben. |