Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 52 Organisation
(Art. 8 FinfraG) 1Der Zentralverwahrer richtet für jedes von ihm betriebene Effektenabwicklungssystem einen Nutzerausschuss ein, in dem die Emittenten und die Teilnehmer dieser Effektenabwicklungssysteme vertreten sind. 2Der Nutzerausschuss berät den Zentralverwahrer in den wesentlichen Belangen, die die Emittenten und die Teilnehmer betreffen. |