Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 59 Nebendienstleistungen
(Art. 10 FinfraG) Bietet das Transaktionsregister Nebendienstleistungen an, so muss es diese betrieblich getrennt von seinen wesentlichen Dienstleistungen erbringen. |