Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019)


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Art. 59 Nebendienstleistungen

(Art. 10 Fin­fraG)

Bie­tet das Trans­ak­ti­ons­re­gis­ter Ne­ben­dienst­leis­tun­gen an, so muss es die­se be­trieb­lich ge­trennt von sei­nen we­sent­li­chen Dienst­leis­tun­gen er­brin­gen.

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