Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 61 Datenveröffentlichung
(Art. 76 FinfraG) 1Das Transaktionsregister veröffentlicht mindestens wöchentlich die offenen Positionen, Transaktionsvolumen und Werte nach folgenden Derivatekategorien:
2Die Daten müssen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein. 3Aufgrund der veröffentlichten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine Vertragspartei zu ziehen. |