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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019)(Art. 77 FinfraG) 1Das Transaktionsregister gewährt folgenden Behörden unter Vorbehalt von Absatz 2 Zugang:
2Das Transaktionsregister lehnt Anfragen ab, die auf Transaktionen und Positionen von Zentralbanken ausgerichtet sind. |