Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019)


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Art. 63 Datenzugang für ausländische Behörden

(Art. 78 Fin­fraG)

1Das Trans­ak­ti­ons­re­gis­ter ge­währt aus­län­di­schen Fi­nanz­mark­tauf­sichts­be­hör­den aus­sch­liess­lich zum Zweck des in ih­re Zu­stän­dig­keit fal­len­den Voll­zugs des Fi­nanz­markt­rechts Zu­gang zu Trans­ak­ti­ons­da­ten.

2Das Trans­ak­ti­ons­re­gis­ter lehnt An­fra­gen ab, die auf Trans­ak­tio­nen und Po­si­tio­nen von Zen­tral­ban­ken aus­ge­rich­tet sind.

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