Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 63 Datenzugang für ausländische Behörden
(Art. 78 FinfraG) 1Das Transaktionsregister gewährt ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden ausschliesslich zum Zweck des in ihre Zuständigkeit fallenden Vollzugs des Finanzmarktrechts Zugang zu Transaktionsdaten. 2Das Transaktionsregister lehnt Anfragen ab, die auf Transaktionen und Positionen von Zentralbanken ausgerichtet sind. |