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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019)(Art. 79 FinfraG) 1Das Transaktionsregister stellt den Privaten ein Formular für ihre Anfragen zur Verfügung, in dem es folgende Angaben verlangt:
2Aufgrund der übermittelten Daten darf es nicht möglich sein, Rückschlüsse auf eine andere Vertragspartei zu ziehen. |