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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019)(Art. 82 FinfraG) 1Das Zahlungssystem gewährleistet eine sachgerechte und rechtskonforme Abrechnung und Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen. 2Es legt den Zeitpunkt fest, ab dem:
3Zahlungssysteme, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für:
4Das Zahlungssystem wickelt Zahlungen so weit wie möglich in Echtzeit ab, spätestens aber am Ende des Valutatages. |