Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 67 Sicherheiten
(Art. 82 FinfraG) 1Das Zahlungssystem deckt Risiken, die bei einer Kreditgewährung entstehen, durch geeignete Massnahmen. 2Es akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Es bewertet die Sicherheiten vorsichtig. 3Es vermeidet Klumpenrisiken bei den Sicherheiten und stellt sicher, dass es rechtzeitig über die Sicherheiten verfügen kann. 4Es sieht Verfahren vor, anhand deren es die seinem Risikomanagement zugrunde liegenden Modelle und Parameter überprüfen kann, und führt diese Prüfungen regelmässig durch. 5Verwahrt es eigene Vermögenswerte oder Sicherheiten und Vermögenswerte von Teilnehmern bei Dritten, so minimiert es die damit verbundenen Risiken. Insbesondere verwahrt es die Sicherheiten und Vermögenswerte bei kreditwürdigen und, so weit als möglich, einer Aufsicht unterstehenden Finanzintermediären. |