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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019)
Art. 69Eigenmittel
(Art. 82 FinfraG)
Bei systemisch bedeutsamen Zahlungssystemen müssen die Eigenmittel ausreichen, um den Plan nach Artikel 72 umzusetzen, mindestens aber um die laufenden Betriebsausgaben während sechs Monaten zu decken.