Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 70 Liquidität
(Art. 82 FinfraG) 1Das Zahlungssystem muss über Liquidität gemäss Artikel 58 Absatz 1 verfügen, die ausreicht, um:
2Es legt seine Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit geringem Markt- und Kreditrisiko an. 3Es prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Absatz 1 unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet es auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Es diversifiziert seine Liquiditätsgeber. 4Die Anlagestrategie des Zahlungssystems muss im Einklang mit seiner Risikomanagementstrategie stehen. Es hat Klumpenrisiken zu vermeiden. |