Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019)


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Art. 77 Unternehmen

(Art. 93 Abs. 3 Fin­fraG)

1Als Un­ter­neh­men gilt im Sin­ne des Fin­fraG, wer als Rechts­ein­heit im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist.

2Als Un­ter­neh­men gel­ten auch wirt­schaft­lich tä­ti­ge aus­län­di­sche Un­ter­neh­men, die nach dem auf sie an­wend­ba­ren Recht ju­ris­ti­sche Per­so­nen sind, so­wie Trusts oder ähn­li­che Kon­struk­tio­nen.

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