Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 79 Ausnahmen für weitere öffentliche Einrichtungen
(Art. 94 Abs. 2 FinfraG) 1Derivatgeschäfte mit folgenden Gegenparteien unterstehen der Meldepflicht nach Artikel 104 FinfraG, nicht aber den anderen Pflichten im Handel mit Derivaten:
2Von der Meldepflicht ausgenommen werden können Derivatgeschäfte mit ausländischen Zentralbanken sowie den Stellen gemäss Absatz 1 Buchstabe e, soweit Gegenrecht gewährt wird. 3Das EFD veröffentlicht eine Liste der ausländischen Stellen, die unter Absatz 2 fallen. |