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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019)
Art. 80Ausgenommene Derivate
(Art. 94 Abs. 4 FinfraG)
Neben den Derivaten nach Artikel 94 Absatz 3 FinfraG sind auch die nachfolgenden Derivate von den Artikeln 93-117 des FinfraG über den Handel mit Derivaten ausgenommen:
a.
Derivate, die in Form eines Wertpapiers oder eines Wertrechts begeben sind;
b.
Derivate, die in Form einer Einlage entgegengenommen werden.