Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
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Art. 84 Währungsswaps und Währungstermingeschäfte
(Art. 101 Abs. 3, 107 Abs. 2, 113 Abs. 3 FinfraG) Als Währungsswaps und Währungstermingeschäfte, die von der Abrechnungspflicht (Art. 97 FinfraG), den Risikominderungspflichten (Art. 107-111 FinfraG) sowie der Plattformhandelspflicht (Art. 112 FinfraG) ausgenommen sind, gelten unabhängig von der jeweiligen Abwicklungsmethode alle Geschäfte zum Austausch von Währungen, bei denen eine reale Erfüllung gewährleistet ist. |
