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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019)
Art. 85Beginn der Pflicht
(Art. 97 und 101 Abs. 2 FinfraG)
Die Pflicht, Derivatgeschäfte über bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenparteien abzurechnen, gilt, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die FINMA die Abrechnungspflicht für die betreffende Derivatekategorie bekannt macht:
a.
nach Ablauf von 6 Monaten: für Derivatgeschäfte, die Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei neu untereinander abschliessen;
b.
nach Ablauf von 12 Monaten: für Derivatgeschäfte, die:
1.
Teilnehmer an einer bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei mit anderen Finanziellen Gegenparteien, die nicht klein sind, neu abschliessen, oder
2.
übrige Finanzielle Gegenparteien, die nicht klein sind, neu untereinander abschliessen;
c.
nach Ablauf von 18 Monaten: für alle übrigen Derivatgeschäfte, die neu abgeschlossen werden.