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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019)(Art. 98 Abs. 3 FinfraG) Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken sind unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder der Liquiditäts- oder Vermögensbewirtschaftung der Nichtfinanziellen Gegenpartei verbunden, wenn sie:
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