Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2019) |
Art. 98 Portfoliokompression
(Art. 108 Bst. d FinfraG) 1Auf eine Portfoliokompression kann verzichtet werden, wenn sie zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führen würde und die pflichtige Gegenpartei dies mindestens alle sechs Monate dokumentiert. 2Zu keiner massgeblichen Verringerung des Gegenparteirisikos führt eine Portfolio-kompression namentlich dann, wenn:
3Auf eine Portfoliokompression kann auch dann verzichtet werden, wenn der entsprechende Aufwand verglichen mit der zu erwartenden Verringerung des Gegenparteirisikos unverhältnismässig wäre. |