Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 104 Zulässige Sicherheiten für Ersteinschuss- und Nachschusszahlung
(Art. 110 FinfraG) 1Zulässige Sicherheiten sind:
2Hochwertig sind Sicherheiten, die hochliquide sind, eine hohe Wertbeständigkeit auch in einer Stressperiode aufweisen und innerhalb einer angemessenen Frist monetarisiert werden können. 3Wiederverbriefungspositionen sind nicht als Sicherheiten zugelassen. 4Die Sicherheiten sind täglich neu zu bewerten. 1 SR 952.03 |