Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 106 Grenzüberschreitende Geschäfte
(Art. 94 Abs. 2 und 107 FinfraG) 1Die Pflicht, bei grenzüberschreitenden Geschäften Sicherheiten auszutauschen, besteht unter Vorbehalt der Absätze 2, 2bis und 2ter auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der austauschpflichtigen Schweizer Gegenpartei austauschpflichtig wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.1 2Keine Sicherheiten müssen ausgetauscht werden, sofern die ausländische Gegenpartei:
2bisDie Schweizer Gegenpartei kann auf die Leistung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen an die ausländische Gegenpartei verzichten, wenn eine unabhängige rechtliche Überprüfung ergeben hat, dass:
2terSie kann auf die Einforderung von Ersteinschuss- und Nachschusszahlungen von der ausländischen Gegenpartei verzichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2bis Buchstabe a oder b erfüllt sind und:
3Die übrigen Risikominderungspflichten, die ein Mitwirken der Gegenpartei erfordern würden, können einseitig erfüllt werden, soweit dies anerkannten internationalen Standards entspricht. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). |