Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 110 Handel über ausländische organisierte Handelssysteme
(Art. 95 und 112 FinfraG) Die Plattformhandelspflicht kann durch Handel über ein ausländisches organisiertes Handelssystem erfüllt werden, soweit dieses einer ausländischen Regulierung untersteht, die von der FINMA in sinngemässer Anwendung von Artikel 41 FinfraG als gleichwertig anerkannt worden ist. |