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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020)
Art. 111Grenzüberschreitende Geschäfte
(Art. 94 Abs. 2 und 114 FinfraG)
Es muss bei grenzüberschreitenden Geschäften nicht über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem gehandelt werden, sofern die ausländische Gegenpartei:
a.
ihren Sitz in einem Staat hat, dessen Recht von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist;
b.
nach dem Recht dieses Staat nicht plattformhandelspflichtig ist.