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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020)

Art. 112 Gruppeninterne Geschäfte

(Art. 94 Abs. 2 und 115 Fin­fraG)

Auf die grup­pen­in­ter­nen Ge­schäf­te ist Ar­ti­kel 91 an­wend­bar.