Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel

vom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 119 Gebührenvorschuss

(Art. 126 Abs. 5 Fin­fraG)

Die Über­nah­me­kom­mis­si­on kann von je­der Par­tei einen Vor­schuss in der Hö­he der vor­aus­sicht­li­chen Ge­bühr ver­lan­gen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback