Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 119 Gebührenvorschuss
(Art. 126 Abs. 5 FinfraG) Die Übernahmekommission kann von jeder Partei einen Vorschuss in der Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangen. |