Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 12 Wesentliche Dienstleistungen
(Art. 11 Abs. 1 FinfraG) 1Als wesentlich gelten die für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse notwendigen Dienstleistungen, namentlich in den Bereichen Liquiditätsmanagement, Tresorerie, Risikomanagement, Stammdatenverwaltung und Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Recht und Compliance. 2Als wesentliche Dienstleistungen gelten namentlich auch:
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