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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020)
Art. 126Preisstabilisierung nach öffentlicher Effektenplatzierung
(Art. 142 Abs. 2 und 143 Abs. 2 FinfraG)
Effektengeschäfte, die bezwecken, den Kurs einer Effekte, die an einer Börse in der Schweiz zum Handel zugelassen ist, zu stabilisieren und unter die Artikel 142 Absatz 1 Buchstabe a und 143 Absatz 1 FinfraG fallen, sind zulässig, wenn:
a.
sie innerhalb von 30 Tagen nach der öffentlichen Platzierung der zu stabilisierenden Effekte getätigt werden;
b.
sie höchstens zum Emissionspreis oder, beim Handel mit Bezugs- oder Wandelrechten, höchstens zum Marktpreis getätigt werden;
c.
die Dauer, während der die Effektengeschäfte längstens getätigt werden können, und das für ihre Tätigung zuständige Wertpapierhaus vor Aufnahme des Handels mit der zu stabilisierenden Effekte veröffentlicht werden;
d.
sie der Börse spätestens am fünften Börsentag nach der Vornahme gemeldet und vom Emittent spätestens am fünften Börsentag nach Ablauf der Frist gemäss Buchstabe a veröffentlicht werden; und
e.
der Emittent die Öffentlichkeit spätestens am fünften Börsentag nach der Ausübung einer Mehrzuteilungsoption über den Zeitpunkt der Ausübung sowie die Anzahl und die Art der betroffenen Effekten informiert.