1Die Pflichten zur rechtzeitigen Bestätigung, Portfolioabstimmung, Streitbeilegung und Portfoliokompression nach Artikel 108 Buchstaben a–d FinfraG gelten gerechnet ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung:
- a.
- nach 12 Monaten: für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte unter Gegenparteien, die nicht klein sind, sowie für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte mit einer kleinen Finanziellen Gegenpartei;
- b.
- nach 18 Monaten: für alle übrigen zu diesem Zeitpunkt offenen Derivatgeschäfte.
2Die Pflicht zur Bewertung offener Derivatgeschäfte nach Artikel 109 FinfraG gilt gerechnet ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach 12 Monaten für zu diesem Zeitpunkt offene Derivatgeschäfte.
3Die Pflicht zum Austausch von Sicherheiten nach Artikel 110 FinfraG gilt nur für Derivatgeschäfte, die nach Entstehen der Pflichten nach den Absätzen 4–5bis abgeschlossen werden.1
4Die Pflicht zum Austausch von Nachschusszahlungen gilt:
- a.
- ab dem 1. September 2016: für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milliarden Franken;
- b.
- ab dem 1. September 2017: für alle anderen Gegenparteien.
5Die Pflicht zum Austausch der Ersteinschusszahlung gilt für Gegenparteien, deren aggregierte Monatsend-Durchschnittsbruttoposition der nicht zentral abgerechneten OTC-Derivate auf Stufe Finanz- oder Versicherungsgruppe oder Konzern:
- a.
- für die Monate März, April und Mai 2016 jeweils grösser ist als 3000 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2016;
- b.
- für die Monate März, April und Mai 2017 jeweils grösser ist als 2250 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2017;
- c.
- für die Monate März, April und Mai 2018 jeweils grösser ist als 1500 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2018;
- d.
- für die Monate März, April und Mai 2019 jeweils grösser ist als 750 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2019;
- dbis.2
- für die Monate März, April und Mai 2020 jeweils grösser ist als 50 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2020;
- e.3
- für die Monate März, April und Mai 2021 jeweils grösser ist als 8 Milliarden Franken: ab dem 1. September 2021.4
5bisDie Pflicht zum Austausch von Sicherheiten für nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatgeschäfte, bei denen es sich um Optionen auf einzelne Aktien, Indexoptionen oder ähnliche Aktienderivate wie Derivate auf Aktienkörbe handelt, gilt ab dem 4. Januar 2020.5
6Die FINMA kann die Fristen nach diesem Artikel erstrecken, um anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
2 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
3 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 14 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715).