Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 133 Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen
1Für Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach den Artikeln 48–60a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gilt die Abrechnungspflicht nach Artikel 97 FinfraG bis zum 30. September 2021 nicht für Derivatgeschäfte, die sie im Sinne von Artikel 87 zur Reduzierung von Risiken eingehen.3 2Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Frist nach Absatz 1 erstrecken, um anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung zu tragen. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). |