Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 27 Vorhandelstransparenz
(Art. 29 Abs. 1 und 3 Bst. b FinfraG) 1Der Handelsplatz veröffentlicht während der üblichen Handelszeiten kontinuierlich die über seine Handelssysteme mitgeteilten Informationen zur Vorhandelstransparenz für Aktien. 2Zu veröffentlichen sind für jede Aktie die fünf besten Geld- und Briefkurse und das Volumen der Aufträge. 3Die Absätze 1 und 2 gelten auch für verbindliche Interessenbekundungen. 4Der Handelsplatz kann in seinen Reglementen Ausnahmen vorsehen bei:
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