Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 42 Vorhandelstransparenz
(Art. 46 Abs. 2 und 3 FinfraG) 1Beim multilateralen Handel sowie beim bilateralen Handel, bei dem ein liquider Markt gegeben ist, gelten die Artikel 27 und 29 sinngemäss. 2Beim bilateralen Handel, bei dem kein liquider Markt gegeben ist, genügen Kursofferten auf Anfrage. |