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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020)
Art. 44Funktion
(Art. 48 FinfraG)
Die zentrale Gegenpartei gewährleistet insbesondere die standardisierte Aufzeichnung sämtlicher Einzelheiten der von ihr abgerechneten Geschäfte, der Forderungen und Verpflichtungen der Teilnehmer sowie ihrer Meldungen an Transaktionsregister.