Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 50 Liquidität
(Art. 52 FinfraG) 1Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 52 Absatz 1 FinfraG gelten:
2Die zentrale Gegenpartei prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 FinfraG unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet sie auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Sie diversifiziert ihre Liquiditätsgeber. 3Die Anlagestrategie der zentralen Gegenpartei muss im Einklang mit ihrer Risikomanagementstrategie stehen. Sie hat Klumpenrisiken zu vermeiden. |