Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 58 Liquidität
(Art. 67 FinfraG) 1Als Liquidität in einer Währung nach Artikel 67 Absatz 1 FinfraG gelten:
2Der Zentralverwahrer prüft regelmässig die Einhaltung der Anforderungen gemäss Artikel 67 Absatz 1 FinfraG unter verschiedenen Stressszenarien. Dabei wendet er auf die Liquidität Sicherheitsabschläge an, die auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen angemessen sind. Er diversifiziert seine Liquiditätsgeber. 3Die Anlagestrategie des Zentralverwahrers muss im Einklang mit seiner Risikomanagementstrategie stehen. Er hat Klumpenrisiken zu vermeiden. |