Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
|
Art. 60 Datenaufbewahrung
(Art. 75 FinfraG) 1Das Transaktionsregister muss die gemeldeten Daten:
2Es zeichnet sämtliche Änderungen der gemeldeten Daten auf. Dabei gibt es an:
|
