Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 66 Grundsätze der Abrechnung und Abwicklung
(Art. 82 FinfraG) 1Das Zahlungssystem gewährleistet eine sachgerechte und rechtskonforme Abrechnung und Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen. 2Es legt den Zeitpunkt fest, ab dem:
3Zahlungssysteme, die eine gemeinsame Abwicklungsinfrastruktur verwenden, legen identische Zeitpunkte fest für:
4Das Zahlungssystem wickelt Zahlungen so weit wie möglich in Echtzeit ab, spätestens aber am Ende des Valutatages. |