Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 71 Prüfung
(Art. 84 Abs. 1 FinfraG) 1Die Prüfgesellschaft der Finanzmarktinfrastruktur prüft, ob diese die Verpflichtungen erfüllt, die sich aus dem Gesetz, aus dieser Verordnung und aus ihren vertraglichen Grundlagen ergeben. 2Die Prüfgesellschaft des Handelsplatzes koordiniert ihre Prüfungen mit dessen Handelsüberwachungsstelle und stellt ihr den Prüfbericht zu. |