Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 8 Unternehmensführung und -kontrolle
(Art. 8 Abs. 2 FinfraG) 1Die Finanzmarktinfrastruktur muss über eine Organisationsstruktur und Organisationsgrundlagen verfügen, welche die Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Rechenschaftspflichten folgender Organe festlegen:
2Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle muss mindestens drei Mitglieder umfassen. Diese dürfen nicht den Organen nach Absatz 1 Buchstaben a und c angehören. 3Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle regelt die Grundzüge des Risikomanagements und bestimmt die Risikobereitschaft der Finanzmarktinfrastruktur. Es lässt seine Leistungen regelmässig beurteilen. 4Die Finanzmarktinfrastruktur sorgt für die Festlegung, Einführung und Aufrechterhaltung einer Vergütungspolitik, die einem soliden, effektiven Risikomanagement förderlich ist und keine Anreize für eine Lockerung der Risikostandards schafft. 5Sie muss über Mechanismen verfügen, die es erlauben, die Bedürfnisse der Teilnehmer in Bezug auf die Dienstleistungen der Finanzmarktinfrastruktur zu erheben. |