Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 80 Ausgenommene Derivate
(Art. 94 Abs. 4 FinfraG) Neben den Derivaten nach Artikel 94 Absatz 3 FinfraG sind auch die nachfolgenden Derivate von den Artikeln 93–117 des FinfraG über den Handel mit Derivaten ausgenommen:
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