Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandelvom 25. November 2015 (Stand am 1. Oktober 2020) |
Art. 92 Pflicht
(Art. 104 FinfraG) 1Derivatgeschäfte mit Parteien, die von den Bestimmungen über den Handel mit Derivaten ausgenommen sind, sind von der dem Gesetz unterstellten Gegenpartei zu melden. 2Unter Vorbehalt von Artikel 104 Absatz 4 FinfraG sind zentral abgerechnete Geschäfte, die über einen Handelsplatz oder über ein organisiertes Handelssystem gehandelt werden, jeweils von derjenigen Gegenpartei zu melden, die sich in der Kette näher bei der zentralen Gegenpartei befindet. 3Vorbehältlich einer anderslautenden Einigung wird die Eigenschaft als verkaufende Gegenpartei nach den branchenüblichen und anerkannten internationalen Standards bestimmt. 4Vorbehältlich Artikel 105 Absatz 4 FinfraG kann eine Gegenpartei ohne Einwilligung oder Information ihrer Gegenpartei oder einer Endkundin oder eines Endkunden Daten an ein Transaktionsregister im In- oder Ausland melden, soweit dies in Erfüllung von Pflichten nach dem dritten Titel des FinfraG erfolgt. |