Verordnung
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Art. 103 Berechnung der Ersteinschusszahlung
(Art. 110 FinfraG) 1 Die Ersteinschusszahlung berechnet sich als prozentualer Abschlag auf die Bruttopositionen der einzelnen Derivatgeschäfte. Derivatgeschäfte, die Gegenstand einer zwischen den Gegenparteien abgeschlossenen Aufrechnungsvereinbarung bilden («Netting-Set»), können zusammengefasst werden. 2 Sie beträgt nach Derivatekategorien:
3 Fällt ein Geschäft in mehr als eine Derivatekategorie nach Absatz 2, so fällt es:
4 Die Ersteinschusszahlung für ein Netting-Set berechnet sich gemäss Anhang 3. 5 Finanzielle Gegenparteien, die einen von der FINMA genehmigten Marktrisiko-Modellansatz nach Artikel 88 der ERV35 für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen oder ein von der FINMA genehmigtes Marktmodell nach den Artikeln 50a–50d der Aufsichtsverordnung vom 9. November 200536 zur Berechnung der Solvabilität im Rahmen des Schweizer Solvenztest (SST) verwenden, können die Ersteinschusszahlung gestützt darauf berechnen, solange sich kein international harmonisiertes, branchenweit anerkanntes Standardmodell etabliert hat. Die FINMA regelt die technischen Kriterien, die der Modellansatz oder das Marktmodell erfüllen muss. 6 ...37 35 SR 952.03 36 SR 961.011 37 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, mit Wirkung seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). |