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Verordnung über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
vom 25. November 2015 (Stand am 1. August 2021)
Art. 109Nicht erfasste Geschäfte
(Art. 112 FinfraG)
1 Gegenparteien, die nach den Artikeln 98 Absatz 2 oder 99 Absatz 2 FinfraG neu plattformhandelspflichtig werden, müssen Geschäfte, die sie vor Entstehung ihrer Pflicht abgeschlossen haben, nicht über bewilligte oder anerkannte Handelsplätze oder Betreiber eines organisierten Handelssystems handeln.
2 Derivatgeschäfte mit Gegenparteien nach Artikel 94 Absatz 1 FinfraG werden von der Plattformhandelspflicht nicht erfasst.